Prinzipien der Mediation


Prinzipien der Mediation

Eine Mediation bzw. Wirtschaftsmediation kann nur erfolgreich sein, wenn alle Beteiligten für die Dauer des Verfahrens folgende Prinzipien beachten und einhalten:

Freiwilligkeit

Die Beteiligten nehmen freiwillig an der Mediation teil. Zu Beginn ist dies wegen der unterschiedlichen Abhängigkeiten der Beteiligten oder aufgrund der Skepsis, dass sich der Konflikt mit der Gegenseite überhaupt (noch) einvernehmlich lösen lässt, bei manchen Beteiligten, die die Mediation bislang nicht kennen, nur sehr eingeschränkt der Fall. Diese Bedenken relativieren sich aber häufig bereits in der ersten oder zweiten Sitzung, wenn der Betreffende die Chancen erkennt, die ihm die Mediation eröffnet. Daher ist es normal und in Ordnung, wenn ein Beteiligter zu Beginn „nicht ganz freiwillig“ dabei ist, solange er nicht gegen seinen Willen zur Teilnahme an der Mediation gezwungen wird. Das Prinzip der Freiwilligkeit gilt für die gesamte Dauer des Verfahrens. Mit anderen Worten: Es steht jedem Beteiligten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens frei, seine Teilnahme an der Mediation zu beenden.

Eigenverantwortlichkeit

Die Beteiligten haben in der Mediation ihre jeweiligen Positionen selbst und  eigenverantwortlich vorzutragen, zu verhandeln und am Ende die gemeinsam gefundenen Lösungen mitzutragen. Das setzt voraus, dass die Beteiligten im Hinblick auf die angesprochenen Themen ihre jeweiligen Rechte kennen und gegebenenfalls die für sie wichtigen noch fehlenden Informationen im Laufe des Verfahrens selbst beschaffen. Deshalb ist es durchaus üblich, dass die Parteien auch während des Mediationsverfahrens sich weiterhin von ihrem bereits zuvor betrauten Anwalt beraten lassen. Wenn die Beteiligten sich hierauf verständigen (z.B. in rechtlich schwierigen Fragen), können ihre Anwälte auch unmittelbar an den Mediationssitzungen teilnehmen. Es gehört zum Erfolgsrezept der Mediation/Wirtschaftsmediation, dass der Mediator die einzelnen inhaltlichen Positionen und Aussagen der Beteiligten nicht bewertet, sie nicht über ihre jeweiligen Rechte aufklärt und ihren Verhandlungen im Mediationsverfahren auch keine Richtung vorgibt.

Vertraulichkeit

Normalerweise entspricht es dem Interesse eines oder mehrerer Beteiligten, dass alles, was im Verlauf der Mediation/Wirtschaftsmediation von den Einzelnen gesagt wird, unter den Beteiligten vertraulich behandelt wird und außerhalb des Mediationsverfahrens nicht Dritten offenbart oder gar gegen einen selbst verwendet werden darf. Denn nicht selten sind einzelne Themen so heikel, dass manche Beteiligte sich gar nicht hierzu äußern würden, wenn keine Vertraulichkeit gelten würde. Daher verpflichten sich grundsätzlich alle Teilnehmer zu Beginn im Mediationsvertrag wechselseitig zur Vertraulichkeit über die einzelnen Inhalte und Aussagen im Mediationsverfahren. Die Beteiligten können aber auch, wenn alle damit einverstanden sind, hiervon abweichen und im Mediationsvertrag vereinbaren, dass sie auf die Verschwiegenheit ganz verzichten oder diese auf bestimmte Einzelthemen oder auf bestimmte Personen beschränken.  

Die Mediatoren/Wirtschaftsmediatoren sind immer zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern und soweit sie nicht von allen Beteiligten davon entbunden werden. Als Mediatoren haben sie in Gerichtsverfahren ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie von einer Partei als Zeugen zu Inhalten der Mediationsgespräche benannt werden sollten. Von diesem Aussageverweigerungsrecht hat ein Mediator auch Gebrauch zu machen, es sei denn alle Beteiligten wollen, dass er als Zeuge aussagt.

Allparteilichkeit

Mediatoren/Wirtschaftsmediatoren sind zur Allparteilichkeit verpflichtet. Das bedeutet, sie haben nicht den Interessen einer Partei, sondern den übereinstimmenden Interessen aller Parteien zu dienen. In ihrer Funktion als Leiter des Mediationsverfahrens werden die Mediatoren dafür sorgen, dass jeder Beteiligte ausreichend und in gleicher Weise Gelegenheit erhält, seine Interessen selbst zu benennen und zu vertreten. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass es im Verlauf einer Mediation Momente gibt, in denen es zwischen den Parteien emotional „hoch hergeht“. Emotionen gehören auch im Rahmen der Konfliktlösung dazu, sofern vertretbare Grenzen nicht überschritten werden. Für den Fall, dass tatsächlich einmal ein Überschreiten solcher Grenzen droht, würden wir als Mediatoren einschreiten und den Schutz der übrigen Beteiligten wieder herstellen. 

Neutralität

Als Mediatoren/Wirtschaftsmediatoren werden wir das gesamte Verfahren hindurch Neutralität wahren und allen Beteiligten die gleichen Möglichkeiten zur Benennung und Vertretung ihrer Interessen und Lösungsansätze einräumen. Dies ist sowohl für die Akzeptanz des Mediators bei den Teilnehmern als auch für den Erfolg der Mediation/Wirtschaftsmediation zwingend erforderlich.